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§ 70a NBauO - Genehmigungsfiktion

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Ist über einen Bauantrag

  1. 1.

    zur Errichtung oder Änderung eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes, das überwiegend dem Wohnen dient, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63,

  2. 2.

    zur Nutzungsänderung von Räumen odereines Gebäudes, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 oder

  3. 3.

    zur Errichtung oder Änderung von Antennen einschließlich der Masten und dazugehöriger Anlagen

zu entscheiden, so gilt § 42a VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG. 2Wird nach § 67 Abs. 3 zugelassen, dass der Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird, so beginnt die Frist für die Entscheidung über den Bauantrag abweichend von § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG bereits mit Eingang der im Übrigen vollständigen Unterlagen. 3Im Fall des Satzes 2 gilt § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Maßgabe, dass die Baugenehmigung als unter der in § 67 Abs. 3 Satz 2 genannten aufschiebenden Bedingung erteilt gilt; für die Bestätigung des Nachweises der Standsicherheit nach § 67 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt § 42a VwVfG entsprechend. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt der Bauantrag abweichend von § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG vier Wochen nach Eingang des Antrags als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 2 zur Behebung von Mängeln aufgefordert hat. 5Die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG ist unverlangt und unverzüglich nach Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die Bauaufsichtsbehörde auszustellen und muss den Inhalt der Baugenehmigung wiedergeben. 6Die Regelungen über die Baugenehmigung gelten entsprechend für die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet wurde; § 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 67 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Bauanträge,

  1. 1.

    die ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen und

  2. 2.

    bei denen die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel bis zum 31. Dezember 2026 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.