§ 85b NBauO - Ortsveränderliche Wohngebäude
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1An ein rechtmäßig errichtetes Wohngebäude, das
- 1.
geeignet ist, an verschiedenen Orten aufgestellt und wieder abgebaut zu werden,
- 2.
bestimmt ist, an einem oder mehreren Orten nacheinander jeweils für längere Zeit aufgestellt zu werden, und
- 3.
einen Brutto-Rauminhalt von nicht mehr als 75 m3 hat,
werden im Fall späterer Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften gestellt. 2Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren nach § 62 oder § 63 durchzuführen. 3§ 85 Abs. 2 bleibt unberührt.