GewStErhV,NI - Gewerbesteuer-Erhebungsverordnung

Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304 - VORIS 62100 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 97)

Aufgrund

des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), und des § 1 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ursprünglich gemeindefreie Gebiete1
Gemeindefreie Bezirke2
Andere gemeindefreie Gebiete3
Übergangsregelung4
Inkrafttreten5

§ 1 GewStErhV - Ursprünglich gemeindefreie Gebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Die Stadt Wilhelmshaven erhebt die Gewerbesteuer

  1. 1.

    in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser und in den davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten sowie

  2. 2.

    in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils

    1. a)

      am Festlandsockel und

    2. b)

      an der ausschließlichen Wirtschaftszone,

    der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist.

§ 2 GewStErhV - Gemeindefreie Bezirke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) Die Bundesrepublik Deutschland erhebt als öffentlich-rechtlich Verpflichteter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete die Gewerbe- und die Grundsteuer in den gemeindefreien Bezirken Lohheide (Landkreis Celle) und Osterheide (Landkreis Heidekreis).

(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher setzt die Hebesätze der Gewerbe- und der Grundsteuer durch Satzung fest.

§ 3 GewStErhV - Andere gemeindefreie Gebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) Für andere als die in den §§ 1 und 2 genannten gemeindefreien Gebiete erhebt der Landkreis die Gewerbesteuer für den öffentlich-rechtlich Verpflichteten im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.

(2) 1Der Hebesatz wird durch die Haushaltssatzung des Landkreises festgesetzt. 2Auf die Festsetzung des Hebesatzes kann verzichtet werden, wenn ein Gewerbesteueraufkommen nicht zu erwarten ist.

(3) Die erhobene Gewerbesteuer ist vom Landkreis an den öffentlich-rechtlich Verpflichteten unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 4 Prozent abzuführen.

§ 4 GewStErhV - Übergangsregelung

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Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Für Erhebungszeiträume vor dem Erhebungszeitraum 2026 ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.