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§ 1 GewStErhV - Ursprünglich gemeindefreie Gebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) Das Land Niedersachsen erhebt die Gewerbesteuer

  1. 1.

    in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser und in den davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten sowie

  2. 2.

    in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils

    1. a)

      am Festlandsockel und

    2. b)

      an der ausschließlichen Wirtschaftszone,

    der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist.

(2) Der Hebesatz wird im Haushaltsgesetz festgesetzt.