§ 1 GewStErhV - Ursprünglich gemeindefreie Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
- Redaktionelle Abkürzung
- GewStErhV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100
(1) Das Land Niedersachsen erhebt die Gewerbesteuer
- 1.
in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser und in den davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten sowie
- 2.
in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils
- a)
am Festlandsockel und
- b)
an der ausschließlichen Wirtschaftszone,
der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist.
(2) Der Hebesatz wird im Haushaltsgesetz festgesetzt.