§ 3 GewStErhV - Andere gemeindefreie Gebiete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
- Redaktionelle Abkürzung
- GewStErhV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100
(1) Für andere als die in den §§ 1 und 2 genannten gemeindefreien Gebiete erhebt der Landkreis die Gewerbesteuer für den öffentlich-rechtlich Verpflichteten im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.
(2) 1Der Hebesatz wird durch die Haushaltssatzung des Landkreises festgesetzt. 2Auf die Festsetzung des Hebesatzes kann verzichtet werden, wenn ein Gewerbesteueraufkommen nicht zu erwarten ist.
(3) Die erhobene Gewerbesteuer ist vom Landkreis an den öffentlich-rechtlich Verpflichteten unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 4 Prozent abzuführen.