JWS/PACE-FördErl,NI - Jugendwerkstätten/Pro-Aktiv-Centren-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Redaktionelle Abkürzung
JWS/PACE-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MS v. 9. 3. 2022 - 306.51 786 -

Vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)

- VORIS 21133 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. d. MS v. 30. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1382)
    - VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring JugendwerkstättenAnlage 1
Scoring Pro-Aktiv-CentrenAnlage 2

Abschnitt 1 JWS/PACE-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Redaktionelle Abkürzung
JWS/PACE-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land gewährt gemäß § 12 Nds. AG SGB VIII, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Arbeit von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren, um den Zugang von individuell beeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Es unterstützt die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe und ergänzt die Leistungen der Träger der Grundsicherung und der Agenturen für Arbeit durch zusätzliche Leistungen der Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII). Das Land strebt eine landesweite bedarfsgerechte Verteilung der geförderten Einrichtungen an.

Ziel ist es, junge Menschen mit beruflichen Eingliederungshemmnissen, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind und bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, persönlich zu stabilisieren, sozial zu integrieren und auf Ausbildung, Beruf oder Angebote der Schul- oder Berufsbildung vorzubereiten.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231, S. 21, Nr. L 421 S. 75) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -,

  • Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)

Abschnitt 2 JWS/PACE-FördErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

2.1 Förderschwerpunkt "Jugendwerkstätten"

In Jugendwerkstätten werden junge Menschen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und beschäftigungslos sind, durch betriebsnahe Qualifizierung an eine Ausbildung oder Beschäftigung herangeführt. Soweit ein junger Mensch im direkten Anschluss an die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Jugendwerkstatt eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die Begleitung auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans fortgesetzt werden.

In Einzelfällen können schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans gemäß § 69 Abs. 3 und 4 NSchG in Jugendwerkstätten durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte sozial, schulisch und beruflich wiedereingegliedert werden.

Gegenstände der Förderung sind:

2.1.1
Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Maßnahmen in einer Jugendwerkstatt,

2.1.2
zusätzliche innovative Maßnahmen in Jugendwerkstätten, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.

2.2 Förderschwerpunkt "Pro-Aktiv-Centren"

Pro-Aktiv-Centren (PACE) sind Beratungsstellen, die durch individuelle Einzelfallhilfe junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren in problematischen Lebenslagen unterstützen. Die individuelle Einzelfallhilfe dient der persönlichen Stabilisierung und der Verbesserung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Hierzu zählen insbesondere die soziale Stabilisierung, die Bewältigung des Lebensalltags und die Schaffung von Alltagsstrukturen. Ergänzend zur individuellen Einzelfallhilfe können Integrationsmaßnahmen als Gruppenangebote angeregt und durchgeführt werden. Pro-Aktiv-Centren richten sich auch an junge Menschen, die von herkömmlichen Einrichtungen nicht oder nicht mehr erreicht werden und die von allein die vorhandenen Angebote nicht aufgreifen. Soweit ein junger Mensch in direktem Anschluss an die Betreuung durch ein Pro-Aktiv-Center eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die sozialpädagogische Begleitung auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans fortgesetzt werden.

Gegenstände der Förderung sind:

2.2.1
der Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers,

2.2.2
zusätzliche innovative Maßnahmen in Pro-Aktiv-Centren, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+ - Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)

Abschnitt 3 JWS/PACE-FördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
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21133

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII und des Nds. AG SGB VIII.

Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover. Sie können Zuwendungen im Rahmen der Nummer 12 der VV-Gk zu § 44 LHO an einen Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind kreis- und regionsangehörige Städte und Gemeinden, kommunale Unternehmen der Beschäftigungsförderung (§§ 136 ff. NKomVG) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)

Abschnitt 4 JWS/PACE-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Redaktionelle Abkürzung
JWS/PACE-FördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Eignung bzw. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts.

  • Erfahrung des Antragstellers bzw. des Letztempfängers in der Durchführung von Angeboten der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit i. S. des § 13 SGB VIII.

  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es ist vorgesehen, dass die Verweildauer der Teilnehmenden in der Regel zwischen 6 und 24 Monate beträgt und sich am Bedarf des jungen Menschen orientiert.

  • In einer Jugendwerkstatt werden mindestens 16 Plätze für Teilnehmende vorgehalten.

  • Vorbereitungen auf einen nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses dürfen nur für Teilnehmende angeboten werden, die nicht mehr schulpflichtig sind.

  • Der Anteil schulpflichtiger Teilnehmender darf 6 Teilnehmende nicht überschreiten.

  • Es handelt sich um eigenständige, abgrenzbare Leistungen der Jugendhilfe.

  • Soweit zusätzlich Maßnahmen nach dem SGB II oder SGB III ergänzt werden, ist eine inhaltliche und personelle Abgrenzung erforderlich.

  • Träger der freien Jugendhilfe legen mit dem Antrag den Nachweis der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sowie eine Stellungnahme des örtlichen Jugendhilfeträgers vor, in der Aussagen zum kommunalen Bedarf dieser Jugendwerkstatt enthalten sind.

  • Der Träger dokumentiert für jede Teilnehmende und jeden Teilnehmenden den Förderbedarf in einer einzelfallbezogenen Förderplanung. Diese basiert auf einer Potentialanalyse, an der die Teilnehmenden beteiligt werden. Im Rahmen der Förderplanung werden schriftliche Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird. Bei Austritt aus der Jugendwerkstatt erhalten alle Teilnehmenden ein Zertifikat, in dem die Teilnahme bestätigt und der Kompetenzzuwachs dargestellt wird.

  • Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen mindestens eine fest angestellte sozialpädagogische Fachkraft (eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem akademischem Abschluss) in Vollzeit beschäftigt ist. Die Vollzeitstelle kann durch mehrere Fachkräfte besetzt sein.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gelten folgende Voraussetzungen:

  • Durchführung längerfristiger individueller Einzelfallhilfen (bestehend aus Potentialanalyse, Eingliederungsplanung und einer Erfolgskontrolle) durch sozialpädagogische Fachkräfte. Das Konzept ist darauf angelegt, dass junge Menschen mit längerfristigem Förderbedarf beraten und betreut werden. Die Dauer der Betreuung orientiert sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen.

  • Der Träger dokumentiert für jede Teilnehmende und jeden Teilnehmenden den Förderbedarf in einer einzelfallbezogenen Förderplanung. Diese basiert auf einer Potentialanalyse, an der die Teilnehmende oder der Teilnehmende beteiligt wird. Im Rahmen der Förderplanung werden schriftliche Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird.

  • Kompetenzzuwächse werden im Förderplan dokumentiert und somit zertifiziert. Sollte bis zum Abschluss kein Kompetenzzuwachs festgestellt werden, wird dies ebenfalls im Förderplan festgehalten. Um Stigmatisierungen zu vermeiden, werden die Nachweise bezüglich des Kompetenzzuwachses nicht an die jungen Menschen weitergegeben. Anstelle eines Zertifikats kann auf Wunsch der jungen Menschen eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.

  • Die Gesamtzahl der betreuten jungen Menschen soll 40 Teilnehmende mit Förderplan pro Projektlaufzeit und vollzeitbeschäftigter Fachkraft in der Regel nicht unterschreiten. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die gemäß Nummer 2.2 nachbetreut werden.

  • In jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und der Region Hannover kann nur ein Pro-Aktiv-Center gefördert werden.

  • Das Pro-Aktiv-Center arbeitet als eigenständige, personell abgrenzbare Organisationseinheit.

  • Soweit das Pro-Aktiv-Center Bestandteil einer Jugendberufsagentur ist, ist in der Konzeption darzustellen, welche Leistungen seitens der Jugendhilfe in der Jugendberufsagentur erbracht werden, welche Leistungen das Pro-Aktiv-Center davon übernimmt und mit welchen Stellenanteilen das Pro-Aktiv-Center in der Jugendberufsagentur tätig ist.

4.5 Bei Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Ausrichtung des Projekts am kommunalen Bedarf,

  • Projektkonzeption,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aus der Anlage 1 und für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 aus der Anlage 2 ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 1 des Erl. vom 9. März 2022 (Nds. MBl. S. 284)