AbwAGVollzRdErl,NI - Abwasserabgabengesetz-Vollzugsrunderlass

Vollzug des AbwAG;
Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGVollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 4. 12. 2017 - Ref22-62005/100-0002 -

Vom 4. Dezember 2017 (Nds. MBl. S. 1591)

Geändert durch RdErl. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

- VORIS 28200 -

Die Unteren Wasserbehörden und der NLWKN sind zuständig für den Vollzug des AbwAG. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges ist Folgendes zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Verwaltungskostenpauschale1
Zuweisung an kommunale Körperschaften für die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter2
Säumniszuschläge3
Rundung4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 AbwAGVollzRdErl - Verwaltungskostenpauschale

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGVollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Von einer Einziehung der Abwasserabgabe ist in den Fällen gemäß § 156 Abs. 2 AO abzusehen, in denen die Abwasserabgabe den Betrag von 480 EUR gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe vom 12. 4. 1984 (Nds. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. 12. 2009 (Nds. GVBl. S. 513), unterschreitet. Der Verwaltungsaufwand steht in diesen Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Abwasserabgabe. Die Überprüfung der Abgabenhöhe ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Der Aufwand bei den Unteren Wasserbehörden für die Feststellung, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 480 EUR unterschritten ist, ist in diesem Betrag berücksichtigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

Abschnitt 2 AbwAGVollzRdErl - Zuweisung an kommunale Körperschaften für die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGVollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Beträgt die Abwasserabgabe je Veranlagungszeitraum, für die die Gemeinden oder Samtgemeinden abgabepflichtig sind, 0,00 EUR, erfolgt keine Abwälzung auf die Abwassereinleiter per Festsetzungsbescheid. Die Gemeinden oder Samtgemeinden erhalten damit auch keine Zuweisung nach § 3 der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

Abschnitt 3 AbwAGVollzRdErl - Säumniszuschläge

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGVollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Bei Zahlungsverzug des Abgabepflichtigen sind zwingend Säumniszuschläge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 12 Nds. AG AbwAG i. V. m. § 240 AO zu erheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

Abschnitt 4 AbwAGVollzRdErl - Rundung

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Titel
Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGVollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1
Rundung der Schadeinheiten

Schadeinheiten sind auf volle Einheiten nach unten zu runden. Sind z. B. aufgrund einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG oder Änderungen des Überwachungswertes für einen Parameter die Schadeinheiten für mehrere Zeiträume zu ermitteln, so erfolgt die Rundung der Schadeinheiten für jeden zu ermittelnden Zeitraum (abschnittsweise Ermittlung) getrennt.

Auch bei der Ermittlung der Schadeinheiten für Niederschlagswasser (§ 7 AbwAG) und Kleineinleiter (§ 8 AbwAG) erfolgt eine Rundung nach unten. Dies führt bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit nur einem Kleineinleiter mit nur einem angeschlossenen Einwohner dazu, dass der sich ergebende Wert von 0,5 Schadeinheiten auf 0 Schadeinheiten abzurunden ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine Abwasserabgabe zu erheben ist.

4.2
Rundung von Flächengrößen

Bei der Ermittlung der Schadeinheiten für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sind volle Hektar zugrunde zu legen; die Hektarangaben sind nach unten zu runden.

4.3
Rundung von EUR-Beträgen

4.3.1 Rundung bei der auf Parameter bezogenen Ermittlung der Abgabe

Bei der auf Parameter bezogenen Ermittlung der Abwasserabgabe werden die (gerundeten) Schadeinheiten multipliziert mit dem maßgebenden Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 4 und 5 AbwAG (35,79 EUR oder 17,895 EUR). Die so errechnete Abgabe ist mit zwei Nachkommastellen anzugeben; erforderlichenfalls hat eine kaufmännische Rundung zu erfolgen.

4.3.2 Rundung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe

Die Ermittlung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe erfolgt bei parameterbezogenen Abwasserabgabenbeträgen gemäß Nummer 4.3.1 durch Aufsummation der einzelnen Beträge. Die zu zahlende Abwasserabgabe ist anschließend kaufmännisch auf volle EUR zu runden.

Bei der Ermittlung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe für Kleineinleiter ist für den jeweiligen Abgabepflichtigen (z. B. die Gemeinde bei Kleineinleitern) die zu zahlende Abwasserabgabe kaufmännisch auf volle EUR zu runden.

4.4
Rundung beim "Vomhundertsatz"

Die Erhöhung von Schadeinheiten z. B. aufgrund von Überschreitungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 oder 4 AbwAG erfolgt prozentual (Vomhundertsatz). Für die weitere Berechnung ist die prozentuale Erhöhung mit zwei Nachkommastellen zu berücksichtigen; erforderlichenfalls hat eine mathematische Rundung zu erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)