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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AbwAGVollzRdErl - Zuweisung an kommunale Körperschaften für die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGVollzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Beträgt die Abwasserabgabe je Veranlagungszeitraum, für die die Gemeinden oder Samtgemeinden abgabepflichtig sind, 0,00 EUR, erfolgt keine Abwälzung auf die Abwassereinleiter per Festsetzungsbescheid. Die Gemeinden oder Samtgemeinden erhalten damit auch keine Zuweisung nach § 3 der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)