Abschnitt 2 AbwAGVollzRdErl - Zuweisung an kommunale Körperschaften für die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter
Bibliographie
- Titel
- Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwAGVollzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Beträgt die Abwasserabgabe je Veranlagungszeitraum, für die die Gemeinden oder Samtgemeinden abgabepflichtig sind, 0,00 EUR, erfolgt keine Abwälzung auf die Abwassereinleiter per Festsetzungsbescheid. Die Gemeinden oder Samtgemeinden erhalten damit auch keine Zuweisung nach § 3 der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)