Abschnitt 1 AbwAGVollzRdErl - Verwaltungskostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwAGVollzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Von einer Einziehung der Abwasserabgabe ist in den Fällen gemäß § 156 Abs. 2 AO abzusehen, in denen die Abwasserabgabe den Betrag von 480 EUR gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe vom 12. 4. 1984 (Nds. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. 12. 2009 (Nds. GVBl. S. 513), unterschreitet. Der Verwaltungsaufwand steht in diesen Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Abwasserabgabe. Die Überprüfung der Abgabenhöhe ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Der Aufwand bei den Unteren Wasserbehörden für die Feststellung, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 480 EUR unterschritten ist, ist in diesem Betrag berücksichtigt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)