Abschnitt 4 AbwAGVollzRdErl - Rundung
Bibliographie
- Titel
- Vollzug des AbwAG; Verwaltungskostenpauschale, Säumniszuschläge, Rundung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwAGVollzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
4.1
Rundung der Schadeinheiten
Schadeinheiten sind auf volle Einheiten nach unten zu runden. Sind z. B. aufgrund einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG oder Änderungen des Überwachungswertes für einen Parameter die Schadeinheiten für mehrere Zeiträume zu ermitteln, so erfolgt die Rundung der Schadeinheiten für jeden zu ermittelnden Zeitraum (abschnittsweise Ermittlung) getrennt.
Auch bei der Ermittlung der Schadeinheiten für Niederschlagswasser (§ 7 AbwAG) und Kleineinleiter (§ 8 AbwAG) erfolgt eine Rundung nach unten. Dies führt bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit nur einem Kleineinleiter mit nur einem angeschlossenen Einwohner dazu, dass der sich ergebende Wert von 0,5 Schadeinheiten auf 0 Schadeinheiten abzurunden ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine Abwasserabgabe zu erheben ist.
4.2
Rundung von Flächengrößen
Bei der Ermittlung der Schadeinheiten für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sind volle Hektar zugrunde zu legen; die Hektarangaben sind nach unten zu runden.
4.3
Rundung von EUR-Beträgen
4.3.1 Rundung bei der auf Parameter bezogenen Ermittlung der Abgabe
Bei der auf Parameter bezogenen Ermittlung der Abwasserabgabe werden die (gerundeten) Schadeinheiten multipliziert mit dem maßgebenden Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 4 und 5 AbwAG (35,79 EUR oder 17,895 EUR). Die so errechnete Abgabe ist mit zwei Nachkommastellen anzugeben; erforderlichenfalls hat eine kaufmännische Rundung zu erfolgen.
4.3.2 Rundung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe
Die Ermittlung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe erfolgt bei parameterbezogenen Abwasserabgabenbeträgen gemäß Nummer 4.3.1 durch Aufsummation der einzelnen Beträge. Die zu zahlende Abwasserabgabe ist anschließend kaufmännisch auf volle EUR zu runden.
Bei der Ermittlung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe für Kleineinleiter ist für den jeweiligen Abgabepflichtigen (z. B. die Gemeinde bei Kleineinleitern) die zu zahlende Abwasserabgabe kaufmännisch auf volle EUR zu runden.
4.4
Rundung beim "Vomhundertsatz"
Die Erhöhung von Schadeinheiten z. B. aufgrund von Überschreitungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 oder 4 AbwAG erfolgt prozentual (Vomhundertsatz). Für die weitere Berechnung ist die prozentuale Erhöhung mit zwei Nachkommastellen zu berücksichtigen; erforderlichenfalls hat eine mathematische Rundung zu erfolgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)