(1) Die Stellen, die in den vertragsschließenden Ländern für die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig sind, können zum Zweck der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dient einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung.
(2) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Stelle kann diese öffentliche Aufgabe der entsprechenden Stelle des anderen Landes ganz oder teilweise auch für ihr Gebiet übertragen. In diesem Fall wird die Befugnis, in Bezug auf die Aufgabe der Abwasserbeseitigung Satzungen zu erlassen, auf die übernehmende Stelle übertragen. Von der übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende Stelle nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der übertragenden Stelle Gebrauch machen.
(3) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 delegiert die übertragende Stelle sämtliche mit der Aufgabe in Verbindung stehenden hoheitlichen Befugnisse auf die übernehmende Stelle. Die übernehmende Stelle ist insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der für die übertragende Stelle geltenden Abgabengesetze Gebühren und Beiträge zu erheben und Kostenerstattung zu verlangen.
(4) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, sind die Vorschriften des Hamburgischen Abwassergesetzes, des Hamburgischen Wegegesetzes, des Sielabgabengesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung in dem von der Aufgabenübertragung gemäß Absatz 2 Satz 1 betroffenen Gebiet entsprechend der Landeszugehörigkeit weiterhin anzuwenden. Bei der Übertragung der Satzungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 2 durch eine niedersächsische Gemeinde sind die Vorschriften des § 6 Absätze 2 und 4 bis 6 und des § 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) mit den nachfolgenden Änderungen im Gebiet der niedersächsischen Gemeinde weiterhin anzuwenden, von der übernehmenden Stelle für deren Gebiet erlassene Satzungen sind wie Satzungen der niedersächsischen Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht von ihr bereitzuhalten.