Art. 3 AbwHH-S
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwHH-S,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Artikel 1 bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde der Stelle, der durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung Aufgaben übertragen werden. Die nach Satz 2 zuständige Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen der Aufsichtsbehörde der die Aufgaben übertragenden Stelle des anderen Landes herbeiführen, bevor sie über die Genehmigung entscheidet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
(2) Auch über andere Aufsichtsmaßnahmen, die sich auf die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auswirken und über eine Informationsanforderung hinausgehen, werden die Aufsichtsbehörden zuvor das Einvernehmen herstellen.