APAStiftG,NI - Altenpflegeausbildung-Stiftungsgesetz

Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 24. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 20 - VORIS 21064 -)

Geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 10)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Sitz1
Zweck und Aufgaben2
Stiftungsvermögen3
Organe4
Kuratorium5
Geschäftsführung6
Satzung7
Aufsicht8
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift9

§ 1 APAStiftG - Errichtung, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Es wird die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung" als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 APAStiftG - Zweck und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Stiftung hat den Zweck, die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu erhöhen, um eine ausreichende Zahl qualifizierten Personals in der Altenpflege zu sichern. 2Sie soll insbesondere

  1. 1.

    die Bereitschaft ambulanter und stationärer Einrichtungen, an der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege mitzuwirken,

  2. 2.

    die Attraktivität der Berufe in der Altenpflege,

  3. 3.

    das Interesse junger Menschen, einen Beruf in der Altenpflege zu ergreifen, und

  4. 4.

    Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildung und den Beruf in der Altenpflege

fördern.

§ 3 APAStiftG - Stiftungsvermögen

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Mittel auf die Stiftung über, die von der Umlagestelle nach § 9 Abs. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Altenpflege-Berufegesetzes (APBG) vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), verwaltet werden. 2Ausgenommen ist ein Betrag in Höhe von 1.583.199 Euro, den das Land für die Liquiditätssicherung der Umlagestelle aufgewendet hat. 3Mittel, die der Umlagestelle erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den am Umlageverfahren beteiligten Trägern der Einrichtungen zugehen, überträgt die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 fortbestehende Umlagestelle auf die Stiftung.

(2) Das Stiftungsvermögen nach Absatz 1, auch soweit es durch Zustiftungen erhöht wird, seine Erträge sowie sonstige Mittel der Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden und können dabei verbraucht werden.

§ 4 APAStiftG - Organe

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.