(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Mittel auf die Stiftung über, die von der Umlagestelle nach § 9 Abs. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Altenpflege-Berufegesetzes (APBG) vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), verwaltet werden. 2Ausgenommen ist ein Betrag in Höhe von 1.583.199 Euro, den das Land für die Liquiditätssicherung der Umlagestelle aufgewendet hat. 3Mittel, die der Umlagestelle erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den am Umlageverfahren beteiligten Trägern der Einrichtungen zugehen, überträgt die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 fortbestehende Umlagestelle auf die Stiftung.
(2) Das Stiftungsvermögen nach Absatz 1, auch soweit es durch Zustiftungen erhöht wird, seine Erträge sowie sonstige Mittel der Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden und können dabei verbraucht werden.