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  • ab 07.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 2 APAStiftG - Zweck und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Stiftung hat den Zweck, die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu erhöhen, um eine ausreichende Zahl qualifizierten Personals in der Altenpflege zu sichern. 2Sie soll insbesondere

  1. 1.

    die Bereitschaft ambulanter und stationärer Einrichtungen, an der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege mitzuwirken,

  2. 2.

    die Attraktivität der Berufe in der Altenpflege,

  3. 3.

    das Interesse junger Menschen, einen Beruf in der Altenpflege zu ergreifen, und

  4. 4.

    Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildung und den Beruf in der Altenpflege

fördern.