§ 2 APAStiftG - Zweck und Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
- Redaktionelle Abkürzung
- APAStiftG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Die Stiftung hat den Zweck, die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu erhöhen, um eine ausreichende Zahl qualifizierten Personals in der Altenpflege zu sichern. 2Sie soll insbesondere
- 1.
die Bereitschaft ambulanter und stationärer Einrichtungen, an der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege mitzuwirken,
- 2.
die Attraktivität der Berufe in der Altenpflege,
- 3.
das Interesse junger Menschen, einen Beruf in der Altenpflege zu ergreifen, und
- 4.
Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildung und den Beruf in der Altenpflege
fördern.