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  • ab 07.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 6 APAStiftG - Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden Mitglied oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kuratoriums vertreten.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums, bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus.

(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Haushaltsplan auf. 2Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Jahresrechnung.

(4) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Wiederberufungen sind zulässig. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund abberufen werden.