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  • ab 07.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 APAStiftG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Satzung der Stiftung wird vom Kuratorium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. 2Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Änderungen der Satzung entsprechend.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(3) In die Satzung sind insbesondere Regelungen zur Beratung des Kuratoriums durch in der Altenpflege sachkundige Dritte aufzunehmen.