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  • ab 07.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 APAStiftG - Errichtung, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
Redaktionelle Abkürzung
APAStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Es wird die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung" als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.