ALEVRdErl,NI - Aktives Lastschrifteinzugsverfahren-Runderlass

Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen;
aktives Lastschrifteinzugsverfahren

Bibliographie

Titel
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen; aktives Lastschrifteinzugsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
ALEVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 1.5.2020 - 43 22-04211/10 -

Vom 1. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 511)

- VORIS 64100 -

Bezug: RdErl. v. 1.10.2017 (Nds. MBl. S. 1319)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Lastschriftmandat2
Gläubigeridentifikationsnummer3
Mandatsreferenz4
Vorabinformation des Einzugs (Pre-Notification)5
Meldungen nach der AWV6
Sonstiges7
Schlussbestimmungen8
SEPA-Basislastschrift (Core)-MandatAnlage 1
Anlage 2

Abschnitt 1 ALEVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen; aktives Lastschrifteinzugsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
ALEVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Im Haushaltsvollzugssystem (HVS) des Landes Niedersachsen ist zum Einzug von Forderungen des Landes per Lastschrifteinzug im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum ausschließlich die SEPA-Basislastschrift zulässig. Die Erfassung erfolgt mit dem Zahlungsverfahren EES.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 1. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 511)

Abschnitt 2 ALEVRdErl - Lastschriftmandat

Bibliographie

Titel
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen; aktives Lastschrifteinzugsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
ALEVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Voraussetzung für die Einreichung von SEPA-Basislastschriften ist das Vorliegen eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats. Das SEPA-Lastschriftmandat muss von der Gläubigerin oder dem Gläubiger als solches gekennzeichnet werden. Es muss die Gläubigerin oder den Gläubiger, deren oder dessen Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz und einen Text, der die Gläubigerin oder den Gläubiger zum einmaligen oder mehrmaligen Einzug ermächtigt und die bezogene Bank zur Einlösung anweist, enthalten. Das SEPA-Lastschriftmandat ist zwingend schriftlich zu erteilen.

Ein Mustervordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat ist als Anlage 1 beigefügt. Ein SEPA-Lastschriftmandat ist grundsätzlich unbefristet gültig. Die Gültigkeit erlischt jedoch, sobald die oder der Zahlungspflichtige oder die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger es schriftlich widerruft. Wird ein Mandat 36 Monate lang nicht in Anspruch genommen, verfällt es automatisch und muss ggf. neu erteilt werden.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 1. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 511)

Abschnitt 3 ALEVRdErl - Gläubigeridentifikationsnummer

Bibliographie

Titel
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen; aktives Lastschrifteinzugsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
ALEVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Gläubiger-Identifikationsnummer für die Dienststellen des Landes Niedersachsen, die SEPA-Lastschriften im HVS gemäß Nummer 1 erfassen, lautet: DE23ZZZ00000001786.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 1. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 511)

Abschnitt 4 ALEVRdErl - Mandatsreferenz

Bibliographie

Titel
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen; aktives Lastschrifteinzugsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
ALEVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Mandatsreferenz kann aus bis zu 35 Zeichen bestehen. Eine Mandatsreferenznummer ist immer nur einmal zu vergeben. Die Dienststellen des Landes Niedersachsen sind verpflichtet, bei den ersten vier Stellen der Mandatsreferenz ihre Dienststellennummer zu verwenden. Alle weiteren Stellen sind von den Dienststellen frei wählbar. Empfohlen wird, das HVS-Kassenzeichen der Annahmeanordnung auch als Mandatsreferenz zu verwenden. Hierzu wird insbesondere auf die Unterlage "Haushaltsvollzugssystem (HVS) - Schulungsheft Allgemeiner Teil - Teil I" zum Thema SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) im Intranet des MF unter http://intra.mf.niedersachsen.de und dort über den Pfad "HWS > Schulung" verwiesen.

Die Dienststellen sind bei der Vergabe der Mandatsreferenz eigenverantwortlich und haben sicherzustellen, dass anhand der Mandatsreferenz die SEPA-Lastschrift bei Rückfragen eindeutig zu erkennen ist und das Mandat bei Bedarf der LHK vorgelegt werden kann. Die SEPA-Lastschriftmandate sind bei den Dienststellen aufzubewahren.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 1. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 511)