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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ALEVRdErl - Lastschriftmandat

Bibliographie

Titel
Lastschrifteinzugsverfahren für Einnahmen; aktives Lastschrifteinzugsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
ALEVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Voraussetzung für die Einreichung von SEPA-Basislastschriften ist das Vorliegen eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats. Das SEPA-Lastschriftmandat muss von der Gläubigerin oder dem Gläubiger als solches gekennzeichnet werden. Es muss die Gläubigerin oder den Gläubiger, deren oder dessen Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz und einen Text, der die Gläubigerin oder den Gläubiger zum einmaligen oder mehrmaligen Einzug ermächtigt und die bezogene Bank zur Einlösung anweist, enthalten. Das SEPA-Lastschriftmandat ist zwingend schriftlich zu erteilen.

Ein Mustervordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat ist als Anlage 1 beigefügt. Ein SEPA-Lastschriftmandat ist grundsätzlich unbefristet gültig. Die Gültigkeit erlischt jedoch, sobald die oder der Zahlungspflichtige oder die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger es schriftlich widerruft. Wird ein Mandat 36 Monate lang nicht in Anspruch genommen, verfällt es automatisch und muss ggf. neu erteilt werden.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 1. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 511)