JHFRL-Erl,NI - Jugendhilfeförderrichtlinie-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Gem. Erl. d. MS, d. MI u. d. MJ v. 30. 11. 2020

Vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616) (1)

- 306-51240 -

- VORIS 21130 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Nds. Rpfl. 2021 S. 85

Abschnitt 1 JHFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1.1 Das Land gewährt gemäß § 12 Nds. AG SGB VIII, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige.

1.2 Ziel ist, dass in Niedersachsen möglichst flächendeckend Leistungsangebote der Jugendhilfe bestehen, die jungen Straffälligen sozial verantwortliches Handeln, Wiedergutmachung und Konfliktaufarbeitung aufzeigen und so zu Kenntnissen, Erfahrungen und Verhaltensweisen führen, die für eine künftige Legalbewährung und soziale Integration förderlich sind, um mit der Nutzung dieser Angebote möglichst weitgehend auf die Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafen nach dem JGG verzichten zu können.

1.3 Junge Straffällige sind straffällige Jugendliche und Heranwachsende, gegen die ein strafrechtliches Verfahren geführt wird oder wurde (§§ 10, 23, 29, 45, 47 JGG) und straffällige Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mit besonderem Jugendhilfebedarf (§§ 13, 27 ff., 41 SGB VIII) oder einem der Straffälligkeit angemessenen sozialpädagogischen Hilfebedarf.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)

Abschnitt 2 JHFRL-Erl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

2.1 Gegenstand der Förderung sind die entstehenden Personalausgaben für das Fachpersonal und die Honorarausgaben zur Durchführung von

2.1.1
sozialer Gruppenarbeit oder sozialen Trainingskursen, auch in Form von trägerübergreifenden Kooperationsprojekten,

2.1.2
Einzelbetreuung, z. B. Betreuung durch eine Betreuungshelferin oder einen Betreuungshelfer, soweit diese nicht durch die Jugendgerichtshilfe oder anderweitig sichergestellt ist, und

2.1.3
Täter-Opfer-Ausgleich; Täter-Opfer-Ausgleich i. S. dieser Richtlinie sind alle Angebote, die in den Begriff "Restorative Justice" im strafrechtlichen Kontext fallen, soweit sie der Zielsetzung der Nummer 1.2 entsprechen.

2.2 Förderfähig sind Angebote zu den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)

Abschnitt 3 JHFRL-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
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JHFRL-Erl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 und § 75 SGB VIII sowie § 1 Nds. AG SGB VIII.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)

Abschnitt 4 JHFRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
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JHFRL-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

4.1
Fachkraftgebot

Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen Personen beschäftigt sind, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben und in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Anerkannt werden Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder vergleichbarem akademischen Abschluss mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe oder etwaiger Zusatzausbildungen.

Eine Förderung erfolgt für Projekte, in denen mindestens eine Person mit einem Umfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt ist.

Eine Förderung kann auch für Honorarkräfte erfolgen, wenn dem Träger eine fachgerechte Qualifikation nachgewiesen wird oder deren Einsatz der Erweiterung und sinnvollen Ergänzung der Angebote in der jeweiligen Einrichtung dient.

4.2
Einzelfallbezogene Förderpläne/Hilfepläne, Falldokumentation

Es sind Förderpläne oder Hilfepläne zu erarbeiten, an denen die jungen Straffälligen gemäß § 8 SGB VIII zu beteiligen sind. Beim Täter-Opfer-Ausgleich erfolgt eine Falldokumentation.

4.3
Fallzahlen

4.3.1 Die Anzahl der betreuten jungen Straffälligen soll in der Regel 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft betragen. Maßgeblich sind die im Berichtsjahr neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die im Rahmen der Nachbetreuung nach Beendigung ihrer justiziellen Weisung oder die im Vorfeld der Jugendgerichtsverhandlung auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe freiwillig an dem ambulanten sozialpädagogischen Angebot teilnehmen.

4.3.2 Beim Täter-Opfer-Ausgleich soll die Anzahl bei vollzeitbeschäftigten Fachkräften, die ausschließlich im Täter-Opfer-Ausgleich tätig sind, ohne Anrechnung von Verwaltungstätigkeiten 80 Fälle pro Jahr betragen.

Bei Ausgleichsverfahren

  • mit Gruppen von mindestens drei Beschuldigten oder Geschädigten,

  • unter Einbeziehung von Beteiligten als aktive Ausgleichsteilnehmerinnen oder Ausgleichsteilnehmer, die nicht Beschuldigte oder Geschädigte der vorliegenden Tat sind,

  • bei denen aufgrund der Komplexität des Falles, aufgrund des Delikts oder der Methodik der Einsatz von zwei Fachkräften geboten ist,

errechnet sich die Anzahl der Fälle i. S. der Kontrollberechnung aus der Anzahl der Beteiligten.

In allen anderen Verfahren entspricht eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter einem Fall.

4.3.3 In der sozialpädagogischen Arbeit ist auch der persönliche Lebensraum der jungen Straffälligen einzubeziehen. Die Träger können daher auch andere junge Menschen zulassen. Der Anteil solcher Freiwilligen soll jedoch im Jahresdurchschnitt den Anteil derjenigen, die sich aufgrund von § 10 Abs. 1 JGG oder der §§ 45, 47 JGG an dem Angebot teilnehmen, nicht übersteigen und es dürfen sich für Letztere keine Wartezeiten ergeben.

4.4
Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten

Die Teilnahme der Fachkräfte als Vertreterinnen und Vertretern der Projekte an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit anderen am Jugendstraf- und Jugendhilfeverfahren Beteiligten, z. B. die Mitarbeit in fachbezogenen oder sozialräumlichen Netzwerken und die Zusammenarbeit mit Jugendamt, Gerichten und Staatsanwaltschaften, ist sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)