Abschnitt 7 JHFRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
- Redaktionelle Abkürzung
- JHFRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
7.3 Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde gewährt. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Zuwendungsanträge sind vor Beginn der Maßnahmen für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 15. November des Vorjahres einzureichen. Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sind über das Jugendamt an die Bewilligungsbehörde zu richten. Diese holt bei erstmaliger Förderung eine Stellungnahme der Präsidentin oder des Präsidenten desjenigen Landgerichts, ggf. des Amtsgerichts, sowie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts derjenigen Staatsanwaltschaft ein, in deren Bezirk das Angebot der Jugendhilfe vorgehalten wird.
7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)