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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JHFRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

4.1
Fachkraftgebot

Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen Personen beschäftigt sind, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben und in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Anerkannt werden Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder vergleichbarem akademischen Abschluss mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe oder etwaiger Zusatzausbildungen.

Eine Förderung erfolgt für Projekte, in denen mindestens eine Person mit einem Umfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt ist.

Eine Förderung kann auch für Honorarkräfte erfolgen, wenn dem Träger eine fachgerechte Qualifikation nachgewiesen wird oder deren Einsatz der Erweiterung und sinnvollen Ergänzung der Angebote in der jeweiligen Einrichtung dient.

4.2
Einzelfallbezogene Förderpläne/Hilfepläne, Falldokumentation

Es sind Förderpläne oder Hilfepläne zu erarbeiten, an denen die jungen Straffälligen gemäß § 8 SGB VIII zu beteiligen sind. Beim Täter-Opfer-Ausgleich erfolgt eine Falldokumentation.

4.3
Fallzahlen

4.3.1 Die Anzahl der betreuten jungen Straffälligen soll in der Regel 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft betragen. Maßgeblich sind die im Berichtsjahr neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die im Rahmen der Nachbetreuung nach Beendigung ihrer justiziellen Weisung oder die im Vorfeld der Jugendgerichtsverhandlung auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe freiwillig an dem ambulanten sozialpädagogischen Angebot teilnehmen.

4.3.2 Beim Täter-Opfer-Ausgleich soll die Anzahl bei vollzeitbeschäftigten Fachkräften, die ausschließlich im Täter-Opfer-Ausgleich tätig sind, ohne Anrechnung von Verwaltungstätigkeiten 80 Fälle pro Jahr betragen.

Bei Ausgleichsverfahren

  • mit Gruppen von mindestens drei Beschuldigten oder Geschädigten,

  • unter Einbeziehung von Beteiligten als aktive Ausgleichsteilnehmerinnen oder Ausgleichsteilnehmer, die nicht Beschuldigte oder Geschädigte der vorliegenden Tat sind,

  • bei denen aufgrund der Komplexität des Falles, aufgrund des Delikts oder der Methodik der Einsatz von zwei Fachkräften geboten ist,

errechnet sich die Anzahl der Fälle i. S. der Kontrollberechnung aus der Anzahl der Beteiligten.

In allen anderen Verfahren entspricht eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter einem Fall.

4.3.3 In der sozialpädagogischen Arbeit ist auch der persönliche Lebensraum der jungen Straffälligen einzubeziehen. Die Träger können daher auch andere junge Menschen zulassen. Der Anteil solcher Freiwilligen soll jedoch im Jahresdurchschnitt den Anteil derjenigen, die sich aufgrund von § 10 Abs. 1 JGG oder der §§ 45, 47 JGG an dem Angebot teilnehmen, nicht übersteigen und es dürfen sich für Letztere keine Wartezeiten ergeben.

4.4
Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten

Die Teilnahme der Fachkräfte als Vertreterinnen und Vertretern der Projekte an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit anderen am Jugendstraf- und Jugendhilfeverfahren Beteiligten, z. B. die Mitarbeit in fachbezogenen oder sozialräumlichen Netzwerken und die Zusammenarbeit mit Jugendamt, Gerichten und Staatsanwaltschaften, ist sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)