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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JHFRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

5.2.1
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen, projektbezogenen Personalausgaben, maximal jedoch 21 000 EUR pro Stelle und Jahr. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird die Zuwendung anteilig bezogen auf die zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt;

5.2.2
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen, projektbezogenen Honorarausgaben bei einem Stundensatz von maximal 20 EUR.

5.3 Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen zu den Personalkosten sind die Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) in der Altersgruppe der 14- bis unter 21-Jährigen von Jugendamtsbezirken.

Für die Bemessung ist die polizeiliche Kriminalstatistik der Polizeibehörden der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr heranzuziehen, für das die Förderung beantragt wird.

Die TBVZ ist die Zahl der durch die Polizei ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils.*) Die TVBZ der Landkreise und kreisfreien Städte in der Altersgruppe der 14- bis unter 21-Jährigen werden dem MS jährlich vom MI zur Verfügung gestellt. Die TVBZ können vor Antragstellung von den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe bei der Bewilligungsbehörde erfragt werden.

Die Anzahl der zu fördernden Stellen ergibt sich aus folgender Staffelung:

5.3.1
bis zu zwei Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 9 000,

5.3.2
bis zu drei Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 11 000,

5.3.3
bis zu vier Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 13 000,

5.3.4
bis zu fünf Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ über 13 000.

5.4 Für Projekte, bei denen die angestrebten Teilnehmendenzahlen nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 überschritten werden, kann die Anzahl der zu fördernden Stellen bis zu einer weiteren Stelle pro Projekt erhöht werden.

5.5 Für Projekte und Einrichtungen mit erschwerter verkehrstechnischer Erreichbarkeit durch Standorte in Gebieten mit großer flächenmäßiger Ausdehnung sowie für Projekte und Einrichtungen mit Veränderungen von Jugendamtsbezirken kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.

5.6 Bei besonderem Aufwand der Projekte, insbesondere bei zusätzlichem Handlungsbedarf sowie bei innovativen Maßnahmen, die der Weiterentwicklung dieses Jugendhilfeangebots dienen, kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des MS Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.

TVBZ = Tatverdächtige (14 bis 21 Jahre) x 100 000/Einwohnerzahl (14 bis 21 Jahre).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)