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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JHFRL-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

2.1 Gegenstand der Förderung sind die entstehenden Personalausgaben für das Fachpersonal und die Honorarausgaben zur Durchführung von

2.1.1
sozialer Gruppenarbeit oder sozialen Trainingskursen, auch in Form von trägerübergreifenden Kooperationsprojekten,

2.1.2
Einzelbetreuung, z. B. Betreuung durch eine Betreuungshelferin oder einen Betreuungshelfer, soweit diese nicht durch die Jugendgerichtshilfe oder anderweitig sichergestellt ist, und

2.1.3
Täter-Opfer-Ausgleich; Täter-Opfer-Ausgleich i. S. dieser Richtlinie sind alle Angebote, die in den Begriff "Restorative Justice" im strafrechtlichen Kontext fallen, soweit sie der Zielsetzung der Nummer 1.2 entsprechen.

2.2 Förderfähig sind Angebote zu den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)