HIBLZuwErl,NI - "Horizont Impuls"-Beratungsleistungen-Zuwendungserlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -
Redaktionelle Abkürzung
HIBLZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 20. 12. 2023 - 30-328 7027 -

Vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)

Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 241)

- VORIS 77100 -

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 HIBLZuwErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -
Redaktionelle Abkürzung
HIBLZuwErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Förderung von Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Zuwendungen zur Unterstützung bei der Teilnahme an forschungs-, entwicklungs- und innovationsrelevanten EU-Direktfördermaßnahmen in den Säulen 2 und 3 (hier nur EIC Accelerator) bei Horizont Europa.

Zweck der Förderrichtlinie ist, niedersächsische KMU dabei zu unterstützen, Projektvorschläge sowie deren gemeinsame Erarbeitung mit europäischen Partnern oder Arbeitspakete in Projektvorschlägen für Verbundvorhaben in den Säulen 2 "Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas" und 3 "Innovatives Europa" von Horizont Europa zu erarbeiten.

Mit dieser Richtlinie will das Land Niedersachsen Grundlagen für eine erfolgreiche Beantragung und Durchführung europäischer Projekte legen und niedersächsischen KMU Unterstützung für den Auf- und Ausbau themenspezifischer europäischer Partnerschaften gewähren.

Dadurch soll deren Beteiligung an EU-Direktfördermaßnahmen erhöht und die internationale Kooperationsfähigkeit verbessert werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 4. 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1, Nr. L 336 S. 47; 2022 Nr. L 304 S. 105),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Dachverordnung), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Dachverordnung).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)

Abschnitt 2 HIBLZuwErl - Gegenstand der Förderung

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77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen zur Vorbereitung von europäischen Projektanträgen niedersächsischer KMU in den Programmen der Säule 2 von Horizont Europa oder des EIC Accelerators in Säule 3 von Horizont Europa. Um Erfolgsaussichten von EU-Anträgen zu erhöhen und Hürden für die Beteiligung von KMU an solchen Projekten zu senken, werden externe Dienstleistungen für die folgenden Maßnahmen gefördert:

2.1.1
Vorbereitung eines Antrags für einen Projektkoordinator in der Säule 2 von Horizont Europa,

2.1.2
Vorbereitung eines Antrags für einen Partner in einem Projektantrag in der Säule 2 von Horizont Europa,

2.1.3
Vorbereitung der zweiten Stufe (Vollantrag) als Teilnehmer am EIC Accelerator Säule 3 Horizont Europa.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

2.2.1
Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Dachverordnung zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

2.2.2
Dienstleistungen, die bereits im Auftrag der EU, vom Bund oder dem Land Niedersachsen im Rahmen des zu beantragenden EU-Projekts kostenfrei, anteilig oder voll finanziert oder zur Verfügung gestellt werden sowie solche, die im Rahmen eines öffentlichen Förderauftrags von entsprechenden Organisationen angeboten werden.

2.2.3
Dienstleistungen

  1. a)

    durch Betriebsangehörige,

  2. b)

    durch ein unmittelbar oder mittelbar mit dem Antragstellenden verbundenes Unternehmen (vgl. § 15 AktG) sowie

  3. c)

    durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades des Antragstellenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)

Abschnitt 3 HIBLZuwErl - Zuwendungsempfänger

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77100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO - und nach der Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)

Abschnitt 4 HIBLZuwErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Dachverordnung). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Dachverordnung bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Die bei der EU zu beantragenden Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden:

  • Mobilität,

  • Lebenswissenschaften,

  • Energietechnologien und -systeme,

  • Land- und Ernährungswirtschaft,

  • Neue Materialien,

  • Produktionstechnik,

  • Maritime Wirtschaft,

  • Digitale Wirtschaft,

  • Querschnittsfeld: Digitale Wirtschaft.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  • Es gibt eine zum Vorhaben passende Ausschreibung in der Säule 2 von Horizont Europa (Nummern 2.1.1 und 2.1.2) oder

  • das Vorhaben hat die Phase 1 des EIC Accelerators erfolgreich absolviert (Nummer 2.1.3) und

  • es fand ein Aufschluss- und Beratungsgespräch mit den EU-Fachberatern der NBank (Enterprise Europe Network - EEN) statt und

  • der dezidierte Nachweis einer angemessenen Qualifikation auf dem Gebiet der bundesweiten und/oder europäischen Forschungs- und Innovationsförderung muss aus dem Angebot des Dienstleisters an das antragstellende KMU ersichtlich sein; eine Beauftragung darf noch nicht stattgefunden haben.

4.5 Im Hinblick auf die Einhaltung von Querschnittszielen sind weitere Bewilligungsvoraussetzungen:

  • Die Antragstellenden stellen im Projektantrag dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger einen Beitrag entweder zur Energie- und/oder Ressourceneffizienz und/oder anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung leistet.

  • Die Antragstellenden stellen im Projektantrag dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger Aspekte der Gleichstellung und/oder Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung und/oder Gute Arbeit berücksichtigen wird/werden.

4.6 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts oder der Kooperation, die in den Bewilligungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.4 und 4.5 festgelegt sind.

4.7 Dienstleister können private Anbieter, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein.

4.8 Für das Auswahlverfahren ist im Rahmen der Antragstellung eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Projektskizze muss folgende Mindestbestandteile umfassen:

  • Nennung des Förderprogramms oder der Ausschreibung, in dessen oder in deren Rahmen man einen Antrag bei der EU stellen möchte,

  • Ausgangslage und Zielvorstellung (Projektskizze),

  • Angebot bezüglich der Beratungsdienstleistung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)