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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HIBLZuwErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -
Redaktionelle Abkürzung
HIBLZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Dachverordnung hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Eine Auszahlung der Zuwendung findet erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises statt.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Ob ein Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsstelle anhand der Nummern 4.4 und 4.5. Sie hat bei ihrer Entscheidung zum Potential der Projektskizze des angestrebten Horizont Europa Antrags in Säule 2 (2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie), hier die für den betreffenden Aufruf geforderten Qualitätsschwellenwerte zu erreichen, die Stellungnahme der Nationalen Kontaktstellen (der Bundesregierung für Horizont Europa) maßgeblich zu berücksichtigen.

Bei Projektanträgen der Säule 3 ist das Begutachtungsergebnis der EIC-Experten über den Kurzantrag heranzuziehen.

7.7 Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Verwendungsnachweis) und prüft die Berichte auf Vollständigkeit. Abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-EFRE/ESF+ ist die Einreichung eines Sachberichts zum Projektstand nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)