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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HIBLZuwErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -
Redaktionelle Abkürzung
HIBLZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen zur Vorbereitung von europäischen Projektanträgen niedersächsischer KMU in den Programmen der Säule 2 von Horizont Europa oder des EIC Accelerators in Säule 3 von Horizont Europa. Um Erfolgsaussichten von EU-Anträgen zu erhöhen und Hürden für die Beteiligung von KMU an solchen Projekten zu senken, werden externe Dienstleistungen für die folgenden Maßnahmen gefördert:

2.1.1
Vorbereitung eines Antrags für einen Projektkoordinator in der Säule 2 von Horizont Europa,

2.1.2
Vorbereitung eines Antrags für einen Partner in einem Projektantrag in der Säule 2 von Horizont Europa,

2.1.3
Vorbereitung der zweiten Stufe (Vollantrag) als Teilnehmer am EIC Accelerator Säule 3 Horizont Europa.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

2.2.1
Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Dachverordnung zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

2.2.2
Dienstleistungen, die bereits im Auftrag der EU, vom Bund oder dem Land Niedersachsen im Rahmen des zu beantragenden EU-Projekts kostenfrei, anteilig oder voll finanziert oder zur Verfügung gestellt werden sowie solche, die im Rahmen eines öffentlichen Förderauftrags von entsprechenden Organisationen angeboten werden.

2.2.3
Dienstleistungen

  1. a)

    durch Betriebsangehörige,

  2. b)

    durch ein unmittelbar oder mittelbar mit dem Antragstellenden verbundenes Unternehmen (vgl. § 15 AktG) sowie

  3. c)

    durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades des Antragstellenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)