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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 HIBLZuwErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme - "Horizont Impuls" -
Redaktionelle Abkürzung
HIBLZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Dachverordnung). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Dachverordnung bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Die bei der EU zu beantragenden Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden:

  • Mobilität,

  • Lebenswissenschaften,

  • Energietechnologien und -systeme,

  • Land- und Ernährungswirtschaft,

  • Neue Materialien,

  • Produktionstechnik,

  • Maritime Wirtschaft,

  • Digitale Wirtschaft,

  • Querschnittsfeld: Digitale Wirtschaft.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  • Es gibt eine zum Vorhaben passende Ausschreibung in der Säule 2 von Horizont Europa (Nummern 2.1.1 und 2.1.2) oder

  • das Vorhaben hat die Phase 1 des EIC Accelerators erfolgreich absolviert (Nummer 2.1.3) und

  • es fand ein Aufschluss- und Beratungsgespräch mit den EU-Fachberatern der NBank (Enterprise Europe Network - EEN) statt und

  • der dezidierte Nachweis einer angemessenen Qualifikation auf dem Gebiet der bundesweiten und/oder europäischen Forschungs- und Innovationsförderung muss aus dem Angebot des Dienstleisters an das antragstellende KMU ersichtlich sein; eine Beauftragung darf noch nicht stattgefunden haben.

4.5 Im Hinblick auf die Einhaltung von Querschnittszielen sind weitere Bewilligungsvoraussetzungen:

  • Die Antragstellenden stellen im Projektantrag dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger einen Beitrag entweder zur Energie- und/oder Ressourceneffizienz und/oder anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung leistet.

  • Die Antragstellenden stellen im Projektantrag dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger Aspekte der Gleichstellung und/oder Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung und/oder Gute Arbeit berücksichtigen wird/werden.

4.6 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts oder der Kooperation, die in den Bewilligungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.4 und 4.5 festgelegt sind.

4.7 Dienstleister können private Anbieter, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein.

4.8 Für das Auswahlverfahren ist im Rahmen der Antragstellung eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Projektskizze muss folgende Mindestbestandteile umfassen:

  • Nennung des Förderprogramms oder der Ausschreibung, in dessen oder in deren Rahmen man einen Antrag bei der EU stellen möchte,

  • Ausgangslage und Zielvorstellung (Projektskizze),

  • Angebot bezüglich der Beratungsdienstleistung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1123)