PolAuslRdErl,NI - Polizei-Auslagenrunderlass

Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

RdErl. d. MI v. 15.01.2024 - 22.22-05314 -

Vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62) (1)

- VORIS 21011 -

- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MJ -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Art und Umfang der Auslagen2
Vormerkung und Mitteilung3
Erstattung4
Schlussbestimmungen5
Polizeiliche Auslagen nach den Nummern 9015 und 9016 KV GKG oder § 107 Abs. 3 oder 5 OWiGAnlage

Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)

Abschnitt 1 PolAuslRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Im Strafverfahren (einschließlich des Verfahrens nach dem JGG) und im Bußgeldverfahren können die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens der oder dem Kostenpflichtigen auferlegt werden. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn

  • sie aus eigenem Entschluss Straftaten erforscht (§ 163 StPO i. d. F. vom 07.04.1987, BGBl. I S. 1074, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.07.2023, BGBl. 2023 I Nr. 203),

  • sie im Strafverfahren Ersuchen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausführt (§ 161 StPO),

  • ihre Beamtinnen oder Beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden (§ 152 GVG i. d. F. vom 09.05.1975, BGBl. I S. 1077, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 272),

  • sie als Ordnungswidrigkeit bedrohte Handlungen verfolgt oder erforscht oder auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde tätig wird (§ 105 Abs. 1 OWiG i. d. F. vom 19.02.1987, BGBl. I S. 602, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023, BGBl. 2023 I Nr. 73).

Diese Beträge werden zwar von der Polizeibehörde gezahlt, die die den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser Dritte beauftragt hat, dürfen jedoch gegenüber der oder dem Kostenpflichtigen im Strafverfahren nur von den zuständigen Justizbehörden (§ 1, § 19 Abs. 2 GKG i. d. F. vom 27.02.2014, BGBl. I S. 154, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 08.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 272) und im Bußgeldverfahren nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 106 OWiG) oder, soweit eine gerichtliche Bußgeldentscheidung ergangen ist, von den Justizbehörden angesetzt und geltend gemacht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)

Abschnitt 2 PolAuslRdErl - Art und Umfang der Auslagen

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Art und Umfang der polizeilichen Auslagen, die gegenüber der oder dem Kostenpflichtigen geltend gemacht werden können, sind für das Strafverfahren in den Nummern 9000 ff. des Kostenverzeichnisses zum GKG (im Folgenden: KV GKG) und für das Bußgeldverfahren in § 107 Abs. 3 und 5 OWiG abschließend geregelt. Erläuterungen zu den Auslagentatbeständen ergeben sich aus der Anlage.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)

Abschnitt 3 PolAuslRdErl - Vormerkung und Mitteilung

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Polizeidienststellen merken die ihnen entstandenen Auslagen i. S. der Nummer 2 in den Akten des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens vor. Soweit Auslagen nach Abgabe der Akten anfallen, werden diese nachträglich mitgeteilt. In beiden Fällen ist der Vordruck PolN 287 zu verwenden.

Die Auslagen sind auch vorzumerken oder mitzuteilen, wenn

  • die Ermittlungen auf Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei- oder Verwaltungsbehörden anderer Bundesländer durchgeführt werden,

  • Ermittlungen gegen Angehörige der NATO-Streitkräfte geführt werden, auch wenn die Gerichtsbarkeit nicht von deutschen Gerichten ausgeübt wird.

Auslagen, die durch den Einsatz Verdeckter Ermittler oder verdeckter Mittel entstehen, sind nicht in Ansatz zu bringen, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

Sind Auslagen der Polizei durch eine Amtshandlung veranlasst, die sich auf mehrere Verfahren bezieht, so werden sie angemessen aufgeteilt.

Werden gleichzeitig mit Aufgaben i. S. von Nummer 1 andere polizeiliche Aufgaben wahrgenommen, so sind die hierbei anfallenden Kosten, soweit sie von den Auslagen des Straf- oder Bußgeldverfahrens getrennt werden können, besonders geltend zu machen. Auf die Tarifnummer 108 der Anlage (Kostentarif) der AllGO vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2023 (Nds. GVBl. S. 241), wird verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)

Abschnitt 4 PolAuslRdErl - Erstattung

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Für den Ansatz und die Einziehung der von den Polizeibehörden mitgeteilten Auslagen sind die Justiz- und Verwaltungsbehörden zuständig. Die Auslagen werden zwischen niedersächsischen Justiz-, Verwaltungs- und Polizeibehörden nicht erstattet.

Auslagen, die der Polizei durch Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei- oder Verwaltungsbehörden anderer Bundesländer entstehen, sind aufgrund einer Vereinbarung der für Inneres zuständigen Ministerien und Senatoren der Länder nicht zur Erstattung anzufordern, sondern lediglich zum Verfahren mitzuteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)