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  • ab 01.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolAuslRdErl - Vormerkung und Mitteilung

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Polizeidienststellen merken die ihnen entstandenen Auslagen i. S. der Nummer 2 in den Akten des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens vor. Soweit Auslagen nach Abgabe der Akten anfallen, werden diese nachträglich mitgeteilt. In beiden Fällen ist der Vordruck PolN 287 zu verwenden.

Die Auslagen sind auch vorzumerken oder mitzuteilen, wenn

  • die Ermittlungen auf Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei- oder Verwaltungsbehörden anderer Bundesländer durchgeführt werden,

  • Ermittlungen gegen Angehörige der NATO-Streitkräfte geführt werden, auch wenn die Gerichtsbarkeit nicht von deutschen Gerichten ausgeübt wird.

Auslagen, die durch den Einsatz Verdeckter Ermittler oder verdeckter Mittel entstehen, sind nicht in Ansatz zu bringen, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

Sind Auslagen der Polizei durch eine Amtshandlung veranlasst, die sich auf mehrere Verfahren bezieht, so werden sie angemessen aufgeteilt.

Werden gleichzeitig mit Aufgaben i. S. von Nummer 1 andere polizeiliche Aufgaben wahrgenommen, so sind die hierbei anfallenden Kosten, soweit sie von den Auslagen des Straf- oder Bußgeldverfahrens getrennt werden können, besonders geltend zu machen. Auf die Tarifnummer 108 der Anlage (Kostentarif) der AllGO vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2023 (Nds. GVBl. S. 241), wird verwiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)