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  • ab 01.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolAuslRdErl - Erstattung

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Für den Ansatz und die Einziehung der von den Polizeibehörden mitgeteilten Auslagen sind die Justiz- und Verwaltungsbehörden zuständig. Die Auslagen werden zwischen niedersächsischen Justiz-, Verwaltungs- und Polizeibehörden nicht erstattet.

Auslagen, die der Polizei durch Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei- oder Verwaltungsbehörden anderer Bundesländer entstehen, sind aufgrund einer Vereinbarung der für Inneres zuständigen Ministerien und Senatoren der Länder nicht zur Erstattung anzufordern, sondern lediglich zum Verfahren mitzuteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62, Nds. RPfl. Nr. 11/2024 S. 354)