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  • ab 01.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolAuslRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren
Redaktionelle Abkürzung
PolAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Im Strafverfahren (einschließlich des Verfahrens nach dem JGG) und im Bußgeldverfahren können die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens der oder dem Kostenpflichtigen auferlegt werden. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn

  • sie aus eigenem Entschluss Straftaten erforscht (§ 163 StPO i. d. F. vom 07.04.1987, BGBl. I S. 1074, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.07.2023, BGBl. 2023 I Nr. 203),

  • sie im Strafverfahren Ersuchen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausführt (§ 161 StPO),

  • ihre Beamtinnen oder Beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden (§ 152 GVG i. d. F. vom 09.05.1975, BGBl. I S. 1077, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 272),

  • sie als Ordnungswidrigkeit bedrohte Handlungen verfolgt oder erforscht oder auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde tätig wird (§ 105 Abs. 1 OWiG i. d. F. vom 19.02.1987, BGBl. I S. 602, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023, BGBl. 2023 I Nr. 73).

Diese Beträge werden zwar von der Polizeibehörde gezahlt, die die den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser Dritte beauftragt hat, dürfen jedoch gegenüber der oder dem Kostenpflichtigen im Strafverfahren nur von den zuständigen Justizbehörden (§ 1, § 19 Abs. 2 GKG i. d. F. vom 27.02.2014, BGBl. I S. 154, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 08.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 272) und im Bußgeldverfahren nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 106 OWiG) oder, soweit eine gerichtliche Bußgeldentscheidung ergangen ist, von den Justizbehörden angesetzt und geltend gemacht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 5 des RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 62)