GKL-StV,NI - GKL-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 15. Dezember 2011/19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21013 -)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 20. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 178)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: "die Vertragsländer" genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Rechtsform, Sitz1
Zweck der Anstalt2
Organe3
Versammlung der Trägerländer4
Vorstand5
Glücksspielaufsicht6
Staatsaufsicht7
Vertriebsstruktur8
Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung9
Haftung10
Satzung11
Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL12
Aufbringung der Mittel13
Grundkapital14
Personalvertretung15
Institutionelle Übergangsregelungen16
Besondere Regelungen17
Kündigung und Vermögensauseinandersetzung18
Ergänzende Vereinbarungen19
Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten20
Gründungssatzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der LänderAnlage

§ 1 GKL-StV - Errichtung, Rechtsform, Sitz

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung

"GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder"
(im Folgenden "Anstalt").

Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in München. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Für die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 GKL-StV - Zweck der Anstalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).

(2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.

§ 3 GKL-StV - Organe

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Organe der Anstalt sind:

  1. 1.

    die Versammlung der Trägerländer,

  2. 2.

    der Vorstand.

§ 4 GKL-StV - Versammlung der Trägerländer

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Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) In der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerversammlung) nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.

(2) Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stimmen, wie ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen.

(3) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.

(4) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung vor.

(5) Die Gewährträgerversammlung beschließt über:

  1. 1.

    die Satzung und deren Änderung,

  2. 2.

    Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der Anstalt und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer,

  3. 3.

    den Abschluss von Unternehmensverträgen,

  4. 4.

    die Feststellung des Jahresabschlusses,

  5. 5.

    die Ergebnisverwendung,

  6. 6.

    die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,

  7. 7.

    den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,

  8. 8.

    die Geschäftsordnung für den Vorstand,

  9. 9.

    die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,

  10. 10.

    die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

  11. 11.

    den Wirtschaftsplan,

  12. 12.

    neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,

  13. 13.

    Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,

  14. 14.

    die Aufnahme von Krediten,

  15. 15.

    andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.

Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsländer. Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 3 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.

(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.

(7) Die Gewährträgerversammlung bildet Ausschüsse nach Maßgabe der Satzung.