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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 GKL-StV - Errichtung, Rechtsform, Sitz

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung

"GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder"
(im Folgenden "Anstalt").

Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in München. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Für die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.