§ 11 GKL-StV - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
- Amtliche Abkürzung
- GKL-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen.