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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 13 GKL-StV - Aufbringung der Mittel

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Amtliche Abkürzung
GKL-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.

(2) Die Vertragsländer werden sicherstellen, dass die Anstalt zum 1. Juli 2012 über ein Nettovermögen (Summe der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen) von mindestens 25 Millionen Euro verfügt.

(3) Der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 einzubringende Anteil am Nettovermögen der Anstalt bemisst sich nach Absatz 5. Weicht der tatsächlich auf diesem Weg eingebrachte Anteil am Nettovermögen der Anstalt von den Vorgaben des Absatzes 5 ab, findet im Innenverhältnis zwischen den Vertragsländern ein Ausgleich nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 statt.

(4) Im Folgenden gilt:

  1. 1.

    "Soll-Anteil" ist der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalt nach Absatz 5 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 zum 1. Juli 2012 einzubringende Anteil an dem Nettovermögen der Anstalt.

  2. 2.

    "Ist-Anteil" ist der Anteil der Trägerländer der jeweiligen Altanstalt an dem im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 auf die Anstalt übergegangenen Nettovermögen zum Stand 1. Juli 2012.

  3. 3.

    "Differenz-Anteil" ist der Anteil am Nettovermögen der Anstalt, um den ein Ist-Anteil den Soll-Anteil übersteigt oder hinter ihm zurückbleibt.

  4. 4.

    "Ausgleichsbetrag" ist das Produkt des Differenz-Anteils mit dem Nettovermögen der Anstalt zum 1. Juli 2012.

(5) Der Soll-Anteil der Trägerländer der NKL an der Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 entspricht der Summe der Anteile der Trägerländer der NKL an dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. Satz 1 gilt für den Soll-Anteil der Trägerländer der SKL entsprechend.

(6) Unterschreitet der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so steht der Anstalt ein Anspruch auf Erstattung des Ausgleichsbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2012 gegen die Trägerländer der jeweiligen Altanstalt als Gesamtschuldner zu. Die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Trägerländern dieser Altanstalt erfolgt nach dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. Der Anspruch der Anstalt wird ab dem 1. Januar 2015 durch Verrechnung mit den Anteilen der Trägerländer der Altanstalt am Ergebnis der Anstalt gemäß § 9 Absatz 2 abgegolten.

(7) Übersteigt der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so wird ab dem 1. Januar 2015 der Ausgleichsbetrag an die Trägerländer dieser Altanstalt aus dem Ergebnis der Anstalt vor Verteilung des Gewinns nach § 9 bezahlt, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012. Im Innenverhältnis der Trägerländer dieser Altanstalt gilt der Verteilungsmaßstab nach Absatz 6 Satz 2.