§ 16 GKL-StV - Institutionelle Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
- Amtliche Abkürzung
- GKL-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Bis zur Beschlussfassung über die Satzung nach § 11 gilt die als Anlage beigefügte Gründungssatzung.
(2) Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den jeweils zwei Personen, die für die Altanstalten bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen haben. Die Mitglieder des Ersten Vorstands sind nicht einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vertragsländer tragen dafür Sorge, dass spätestens bis zum 31. Juli 2012 die konstituierende Sitzung der Gewährträgerversammlung stattfinden wird. Sie wird vorbereitet und geleitet vom Vertreter des Landes, das bei Vertragsschluss den Vorsitz in der Finanzministerkonferenz führt.
(4) Nach der Gründung der Anstalt werden unverzüglich Personalvertretungen in den Dienststellen Hamburg und München gewählt. Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, führen die bisherigen Personalräte von NKL und SKL kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung für ihren jeweiligen Betrieb.