StVorBeschl,NI - Stellenvorbehaltsbeschluss

Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
Redaktionelle Abkürzung
StVorBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
52000

Beschl. d. LReg v. 30.10.2012 - MI-B 22.26-03034-42/1 -

Vom 30. Oktober 2012 (Nds. MBl. S. 930)

- VORIS 52000 -

Bezug:
Beschl. v. 1.2.2005 (Nds. MBl. S. 206)
- VORIS 52000 -

Abschnitt 1 StVorBeschl

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Titel
Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG
Redaktionelle Abkürzung
StVorBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
52000

1.
Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG i. d. F. vom 16.9.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583), vorzubehaltenden Stellen für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) sind

  1. 1.1

    die Präsidentin oder der Präsident des LT, die Präsidentin oder der Präsident des LRH und die oder der LfD für ihren Geschäftsbereich;

  2. 1.2

    die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich;

  3. 1.3

    die Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich.

Die Zuständigkeit der Landkreise und Gemeinden nach § 5 Abs. 4 AllgZustVO-Kom bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 2 StVorBeschl

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52000

2.
Das MI nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Landes wahr. Die nach Nummer 1 Satz 1 zuständigen Behörden melden die vorbehaltenen Stellen unter Verwendung des von der Vormerkstelle des Landes vorgegebenen Vordrucks gemäß § 3 StVorV.

Abschnitt 3 StVorBeschl

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Verwaltungsvorschrift
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52000

3.
Die Einstellungsbehörden oder Arbeitgeber haben, soweit sie für die Erfassung der vorbehaltenen Stellen nicht selbst zuständig sind, die nach § 2 StVorV für die Berechnung der vorzubehaltenden Stellen zugrunde zu legenden Stellen vor deren öffentlicher Ausschreibung der nach Nummer 1 Satz 1 für die Erfassung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Abschnitt 4 StVorBeschl

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4.
Dieser Beschl. tritt am 30.10.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugsbeschluss außer Kraft.

- Nds. MBl. Nr. 40/2012 S. 930