NHebG§8RdErl,NI - NHebG § 8 Runderlass

Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

RdErl. d. MS v. 8.9.2006 - 104-41040/01 -

Vom 8. September 2006 (Nds. MBl. S. 934)

- VORIS 21064 -

Nach § 8 Abs. 1 NHebG vom 19.2.2004 (Nds. GVBl. S. 71) obliegt die Überwachung der Anzeige-, Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 7 und 8 Abs. 2 NHebG der unteren Gesundheitsbehörde, in deren Bereich sich die Hebamme oder der Entbindungspfleger beruflich niedergelassen hat. Hierzu wird Folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 NHebG§8RdErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Berufliche Niederlassung bei ausschließlich oder teilweise freiberuflicher Tätigkeit der Hebamme oder des Entbindungspflegers ist die Praxis, in der oder von der aus der Beruf freiberuflich ausgeübt wird. Bei ausschließlich angestellter Tätigkeit gilt als berufliche Niederlassung die Arbeitsstätte, in der oder von der aus die Berufsausübung erfolgt.

Abschnitt 2 NHebG§8RdErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hat eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger mehr als eine Praxis oder bei ausschließlich angestellter Tätigkeit mehr als eine Arbeitsstätte, gilt die Praxis oder Arbeitsstätte als berufliche Niederlassung, in der oder von der aus der Beruf überwiegend ausgeübt wird. Sofern keine überwiegende Berufsausübung in einer oder von einer Praxis oder Arbeitsstätte aus erfolgt, gilt als berufliche Niederlassung die Praxis oder Arbeitsstätte, in der oder von der die Tätigkeit zuerst ausgeübt worden ist.

Abschnitt 3 NHebG§8RdErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hebammen und Entbindungspfleger, die in Niedersachsen tätig sind, nach den vorstehenden Bestimmungen ihre berufliche Niederlassung jedoch außerhalb Niedersachsens haben, unterliegen nicht der Aufsicht nach § 8 NHebG.

An die
Unteren Gesundheitsbehörden

Nachrichtlich:
An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
den Niedersächsischen Hebammenverband e. V.
den Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.