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  • ab 11.10.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NHebG§8RdErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hat eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger mehr als eine Praxis oder bei ausschließlich angestellter Tätigkeit mehr als eine Arbeitsstätte, gilt die Praxis oder Arbeitsstätte als berufliche Niederlassung, in der oder von der aus der Beruf überwiegend ausgeübt wird. Sofern keine überwiegende Berufsausübung in einer oder von einer Praxis oder Arbeitsstätte aus erfolgt, gilt als berufliche Niederlassung die Praxis oder Arbeitsstätte, in der oder von der die Tätigkeit zuerst ausgeübt worden ist.