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  • ab 11.10.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NHebG§8RdErl

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
Redaktionelle Abkürzung
NHebG§8RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Berufliche Niederlassung bei ausschließlich oder teilweise freiberuflicher Tätigkeit der Hebamme oder des Entbindungspflegers ist die Praxis, in der oder von der aus der Beruf freiberuflich ausgeübt wird. Bei ausschließlich angestellter Tätigkeit gilt als berufliche Niederlassung die Arbeitsstätte, in der oder von der aus die Berufsausübung erfolgt.