Abschnitt 1 NHebG§8RdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 NHebG
- Redaktionelle Abkürzung
- NHebG§8RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Berufliche Niederlassung bei ausschließlich oder teilweise freiberuflicher Tätigkeit der Hebamme oder des Entbindungspflegers ist die Praxis, in der oder von der aus der Beruf freiberuflich ausgeübt wird. Bei ausschließlich angestellter Tätigkeit gilt als berufliche Niederlassung die Arbeitsstätte, in der oder von der aus die Berufsausübung erfolgt.