2.1 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für Ermittlungs-, Straf- und bei einer Staatsanwaltschaft anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren jeglicher Deliktsart und -schwere gegen Personen, die der Clankriminalität zuzuordnen sind.
2.2 Clankriminalität i. S. dieser AV sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen, die durch ethnische Zugehörigkeit geprägten Gruppierungen oder Familienstrukturen angehören, die sich durch hohes kriminelles Potenzial und eine allgemein rechtsfeindliche Gesinnung auszeichnen.
2.3 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind befugt, Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
in jedem Stadium an sich zu ziehen.
2.4 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind jederzeit befugt, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sofern dies sachlich geboten ist. Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen nach Einschätzung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft kein Fall von Clankriminalität i. S. von Nummer 2.2 vorliegt, sowie in einfach gelagerten Fällen von Clankriminalität, in denen eine Bearbeitung durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nicht geboten erscheint.
Hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in einem solchen Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits Ermittlungen geführt, soll im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung von einer Abgabe des Verfahrens abgesehen werden, wenn dessen Abschluss durch sie nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung des bestehenden Tatverdachtsgrades vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.
2.5 Für ein von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführtes Verfahren bleibt auch die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Dies gilt namentlich dann, wenn zu erwarten steht, dass der voraussichtliche Gesamtaufwand dadurch wesentlich verringert wird oder die größere Ortsnähe dies angebracht erscheinen lässt. Außer bei unaufschiebbaren Eilmaßnahmen wird die örtliche Staatsanwaltschaft nur im Benehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.
2.6 Bei Ersuchen um internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten an einen oder von einem ausländischen Staat nehmen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die der Staatsanwaltschaft nach dem Bezugserlass zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
2.7 In den von ihnen geführten Verfahren obliegen den Schwerpunktstaatsanwaltschaften auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde (§ 143 Abs. 4 GVG, § 451 StPO, §§ 46 und 91 OWiG). In nicht von ihr geführten Verfahren können die Schwerpunktstaatsanwaltschaften die Vollstreckung an sich ziehen, wenn dies zur Bekämpfung von Clankriminalität geboten erscheint.