ClanKAV,NI - Clankriminalität-Allgemeine Verfügung

Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

AV d. MJ v. 15.5.2020 - 4030-404.84 -

Vom 15. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 564) (1)

- VORIS 33210 -

Bezug:
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI. v. 13.10.2005 (Nds. MBl. S. 858, Nds. Rpfl. 2006 S. 56)
- VORIS 31030 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Verfahren3
Ansprechpartner Clankriminalität4
Schlussbestimmung5

Nds. Rpfl. Nr. 7/2020 S. 221

Abschnitt 1 ClanKAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

1.1 Zur effektiven Verfolgung der Clankriminalität in Niedersachsen werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet.

1.2 Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften werden gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt:

  • die Staatsanwaltschaft Braunschweig für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,

  • die Staatsanwaltschaft Osnabrück für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg (Oldenburg) und Osnabrück,

  • die Staatsanwaltschaft Stade für die Landgerichtsbezirke Stade, Lüneburg und Verden (Aller),

  • die Staatsanwaltschaft Hildesheim für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim.

1.3 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften führen im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde mit dem Zusatz

"Zentralstelle zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen".

Abschnitt 2 ClanKAV - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

2.1 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für Ermittlungs-, Straf- und bei einer Staatsanwaltschaft anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren jeglicher Deliktsart und -schwere gegen Personen, die der Clankriminalität zuzuordnen sind.

2.2 Clankriminalität i. S. dieser AV sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Personen, die durch ethnische Zugehörigkeit geprägten Gruppierungen oder Familienstrukturen angehören, die sich durch hohes kriminelles Potenzial und eine allgemein rechtsfeindliche Gesinnung auszeichnen.

2.3 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind befugt, Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in jedem Stadium an sich zu ziehen.

2.4 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind jederzeit befugt, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sofern dies sachlich geboten ist. Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen nach Einschätzung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft kein Fall von Clankriminalität i. S. von Nummer 2.2 vorliegt, sowie in einfach gelagerten Fällen von Clankriminalität, in denen eine Bearbeitung durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nicht geboten erscheint.

Hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in einem solchen Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits Ermittlungen geführt, soll im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung von einer Abgabe des Verfahrens abgesehen werden, wenn dessen Abschluss durch sie nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung des bestehenden Tatverdachtsgrades vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.

2.5 Für ein von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführtes Verfahren bleibt auch die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Dies gilt namentlich dann, wenn zu erwarten steht, dass der voraussichtliche Gesamtaufwand dadurch wesentlich verringert wird oder die größere Ortsnähe dies angebracht erscheinen lässt. Außer bei unaufschiebbaren Eilmaßnahmen wird die örtliche Staatsanwaltschaft nur im Benehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.

2.6 Bei Ersuchen um internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten an einen oder von einem ausländischen Staat nehmen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich auch die der Staatsanwaltschaft nach dem Bezugserlass zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

2.7 In den von ihnen geführten Verfahren obliegen den Schwerpunktstaatsanwaltschaften auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde (§ 143 Abs. 4 GVG, § 451 StPO, §§ 46 und 91 OWiG). In nicht von ihr geführten Verfahren können die Schwerpunktstaatsanwaltschaften die Vollstreckung an sich ziehen, wenn dies zur Bekämpfung von Clankriminalität geboten erscheint.

Abschnitt 3 ClanKAV - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Vermögensabschöpfende Maßnahmen können von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften (Einheitsprinzip) oder einer anderen dafür zuständigen Organisationseinheit am Sitz der jeweiligen Schwerpunktstaatsanwaltschaft (Trennungsprinzip) getroffen werden.

3.2 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind in ihrem Zuständigkeitsbereich auch befugt, wegen in § 74c Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 GVG aufgeführten Straftaten Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des zuständigen Landgerichts zu erheben.

3.3 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des eigenen Landgerichtsbezirks zu erheben, leiten die Schwerpunktstaatsanwaltschaften die von ihnen erhobene Anklage dem Gericht über die örtliche Staatsanwaltschaft zu. Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft, selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, unterrichtet sie die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage. Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner der örtlichen Staatsanwaltschaft ist über die Anklageerhebung zu informieren.

3.4 Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend erachtet. In diesem Fall ist die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner der örtlichen Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung zu unterrichten.

In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft darüber, ob eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.

3.5 Auch nach Anklageerhebung wird der Akten- und Schriftverkehr unmittelbar mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführt. Soll die örtliche Staatsanwaltschaft den Sitzungsdienst wahrnehmen, ist sie über den Akten- und Schriftverkehr zwischen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft und dem Gericht zu informieren.

Abschnitt 4 ClanKAV - Ansprechpartner Clankriminalität

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

4.1 Bei den Staatsanwaltschaften Aurich, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg) und Verden (Aller) sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Clankriminalität zu bestellen. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stellen für ihre Behörde den Informationsaustausch mit der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft sicher und koordinieren die Abgabe von Verfahren mit Clan-Bezug an diese. Zu diesem Zweck sind sie über alle innerhalb ihrer Behörde anhängigen einschlägigen Verfahren zu unterrichten.

4.2 Für die Wahrnehmung ihrer Funktion sind die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Clankriminalität angemessen zu entlasten.

4.3 Bei den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Hildesheim, Osnabrück und Stade nehmen die Dezernentinnen und Dezernenten der Schwerpunktstaatsanwaltschaften die Ansprechpartnerfunktion für den jeweiligen Landgerichtsbezirk wahr. Sie entscheiden über die Übernahme innerhalb ihrer Behörde anhängiger Verfahren mit Clan-Bezug. Nummer 4.1 Satz 3 gilt entsprechend.