Abschnitt 1 ClanKAV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- ClanKAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
1.1 Zur effektiven Verfolgung der Clankriminalität in Niedersachsen werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet.
1.2 Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften werden gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt:
die Staatsanwaltschaft Braunschweig für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,
die Staatsanwaltschaft Osnabrück für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg (Oldenburg) und Osnabrück,
die Staatsanwaltschaft Stade für die Landgerichtsbezirke Stade, Lüneburg und Verden (Aller),
die Staatsanwaltschaft Hildesheim für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim.
1.3 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften führen im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde mit dem Zusatz
"Zentralstelle zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen".