Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ClanKAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

1.1 Zur effektiven Verfolgung der Clankriminalität in Niedersachsen werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet.

1.2 Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften werden gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt:

  • die Staatsanwaltschaft Braunschweig für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,

  • die Staatsanwaltschaft Osnabrück für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg (Oldenburg) und Osnabrück,

  • die Staatsanwaltschaft Stade für die Landgerichtsbezirke Stade, Lüneburg und Verden (Aller),

  • die Staatsanwaltschaft Hildesheim für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim.

1.3 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften führen im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde mit dem Zusatz

"Zentralstelle zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen".