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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ClanKAV - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ClanKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Vermögensabschöpfende Maßnahmen können von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften (Einheitsprinzip) oder einer anderen dafür zuständigen Organisationseinheit am Sitz der jeweiligen Schwerpunktstaatsanwaltschaft (Trennungsprinzip) getroffen werden.

3.2 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind in ihrem Zuständigkeitsbereich auch befugt, wegen in § 74c Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 GVG aufgeführten Straftaten Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des zuständigen Landgerichts zu erheben.

3.3 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des eigenen Landgerichtsbezirks zu erheben, leiten die Schwerpunktstaatsanwaltschaften die von ihnen erhobene Anklage dem Gericht über die örtliche Staatsanwaltschaft zu. Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft, selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, unterrichtet sie die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage. Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner der örtlichen Staatsanwaltschaft ist über die Anklageerhebung zu informieren.

3.4 Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend erachtet. In diesem Fall ist die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner der örtlichen Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung zu unterrichten.

In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft darüber, ob eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.

3.5 Auch nach Anklageerhebung wird der Akten- und Schriftverkehr unmittelbar mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführt. Soll die örtliche Staatsanwaltschaft den Sitzungsdienst wahrnehmen, ist sie über den Akten- und Schriftverkehr zwischen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft und dem Gericht zu informieren.