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  • ab 02.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NAbfBPolRE - 3. Reisekostenvergütungen

Bibliographie

Titel
Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
NAbfBPolRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441000003019

3.1
Abfindung bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft und/oder Verpflegung

3.1.1
Die Bediensteten erhalten bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes von mindestens acht Stunden Dauer bis zu zwei Kalendertagen Reisekostenvergütung nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes. § 12 BRKG ist zu beachten.

3.1.2
Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes von mehr als zwei Kalendertagen wird Tagegeld für die Zeit vom Verlassen des Dienstortes (Nr. 1.5) an bis zum Ablauf des Hinreisetags und vom Beginn des Rückreisetags an bis zur Ankunft am Dienstort (Nr. 1.5) gewährt. § 12 BRKG ist zu beachten. Für die anderen Einsatz- und Übungstage erhalten die Bediensteten eine Aufwandsvergütung von täglich 5,- DM. Die Aufwandsvergütung ist auch bei einem notwendigen Ortswechsel während desselben Einsatzes oder derselben Übung weiterzuzahlen.

3.1.3
Ein Einsatz, der nach 16.00 Uhr beginnt und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

Werden gleichzeitig auswärtige Kräfte eingesetzt, so gilt bei Einsätzen von mehr als zwei Tagen für die Tage, die zwischen dem Tag des Einsatzbeginns und -endes liegen, Nr. 3.1.2 Abs. 2 entsprechend.

3.1.4
Ist bei Übungen außerhalb des Dienstortes von mindestens acht Stunden Dauer für einen Teil der zusammengefaßten Kräfte der Verwendungsort (Nr. 1.7) Dienst- oder Wohnort, so erhalten diese Kräfte eine Aufwandsvergütung nach Nr. 3.1.3.

3.2
Abfindung bei Selbstunterbringung und Selbstverpflegung

Kann während der Einsätze keine unentgeltliche Unterkunft oder Verpflegung gewährt werden, so erhalten die Polizeikräfte - soweit ihnen Tage- und Übernachtungsgeld nicht zusteht - als Aufwandsvergütung für jeden Kalendertag folgende Sätze des Tagegeldes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG:

3.2.1
bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 20 v.H.

3.2.2
bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort von mindestens 14 Stunden 30 v.H.

3.3
Fahrkosten und Nebenkosten

Notwendige Fahrkosten und Nebenkosten werden nach den Vorschriften des BRKG i.V.m. § 98 NBG erstattet. Stehen für die Reisen zum Versammlungs- und Verwendungsort und zurück und für Reisen während des Einsatzes oder der Übung Dienstfahrzeuge zur Verfügung, so dürfen Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender oder anderer Beförderungsmittel für diese Reisen nicht erstattet werden, es sei denn, die Benutzung war aus dienstlichen Gründen geboten.

3.4
Abfindung bei Urlaub und Sonderurlaub

Für die vollen Kalendertage eines Urlaubs oder eines Sonderurlaubs entfällt die Gewährung einer Reisekosten- oder Aufwandsvergütung. Auf § 16 Abs. 4 BRKG wird hingewiesen. Für die Gewährung von Reisebeihilfen gilt § 5 der Trennungsgeldverordnung.

3.5
Abfindung bei Erkrankung

Polizeibediensteten, die während eines Einsatzes oder einer Übung erkranken, wird die Reisekosten- oder Aufwandsvergütung für die Dauer des Einsatzes oder der Übung weitergezahlt, wenn sie am Verwendungsort bleiben und nicht in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Kehrt eine Erkrankte oder ein Erkrankter an ihren oder seinen Dienst- oder Wohnort zurück, so wird ihr oder ihm die Aufwandsvergütung bis zum Tag vor der Rückreise gezahlt. Für die Rückreise gilt Nr. 3.1.2 entsprechend.

Im übrigen bleibt § 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12.8.1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16.1.1991 (BGBl. I S. 276), unberührt.

3.6
Abfindung beim Bezug von Trennungsreise- und Trennungstagegeld

Polizeivollzugsbediensteten, die am Dienstort Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhalten, ist die Aufwandsvergütung nach Nr. 3.2 nicht zu gewähren.