RL KZAErl,NI - RL kulturelle Zusammenarbeit-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland
(RL kulturelle Zusammenarbeit)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

Erl. d. MWK v. 01.10.2024 - 33-57 009 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)

- VORIS 22000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)

Abschnitt 1 RL KZAErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel der Begründung und Vertiefung kultureller Kontakte Niedersachsens mit dem Ausland. Dabei sollen Kooperationen zwischen Antragstellerinnen und Antragstellern aus Niedersachsen und Partnerinnen und Partnern sowie Künstlerinnen und Künstlern aus dem Ausland entstehen, sich vertiefen und etablieren. Durch das gemeinsame Arbeiten sollen Einblicke in die verschiedenen Gesellschaftsstrukturen und Kulturen ermöglicht werden. Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner aus dem Ausland können Kulturinstitutionen oder Akteurinnen und Akteure der jeweiligen kulturellen Szene sein.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Kooperationen zwischen Antragstellenden aus Niedersachsen und Partnerinnen und Partnern aus dem Ausland zu etablieren und zu vertiefen. Dabei sollen wechselseitige Einblicke in die verschiedenen Gesellschaftsstrukturen und Kulturen ermöglicht werden.

1.3 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)

Abschnitt 2 RL KZAErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

2.1 Gefördert werden kulturelle Projekte, die auf gegenseitigen Austausch und gemeinsames Arbeiten mit Partnerinnen und Partnern aus dem Ausland ausgerichtet und deren Konzepte von hoher Qualität sind.

2.2 Es erfolgt keine Förderung von Wiederaufnahmen und Wiederholungen bereits stattgefundener kultureller Aktivitäten. Die Förderung von messeähnlichen Veranstaltungen, Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstlern sowie investiven Projekten ist ebenfalls ausgeschlossen. Außerdem sind Projekte mit dem Ziel ausschließlicher Produktion und Aufführung von Filmen oder ausschließlicher Produktion und Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern von der Förderung ausgeschlossen. Darüber hinaus ist eine Förderung von Projekten freiberuflicher journalistischer Tätigkeit ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)

Abschnitt 3 RL KZAErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

3.1 Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen aus allen Kultursparten sowie interdisziplinäre und spartenübergreifende Zusammenschlüsse und Netzwerke. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihren (Wohn-)Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind weiterhin Einrichtungen und natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)

Abschnitt 4 RL KZAErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ausland (RL kulturelle Zusammenarbeit)
Redaktionelle Abkürzung
RL KZAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Das Ergebnis des Kooperationsprojekts muss der Öffentlichkeit in Niedersachsen oder im Ausland zugänglich gemacht werden (durch eine Veranstaltung, Ausstellung etc.).

4.3 Die Möglichkeit der Vertiefung der kulturellen Kontakte mit dem Ausland, der Austauschgedanke und das gemeinsame Arbeiten mit ausländischen Partnerinnen und Partnern müssen erkennbar sein.

4.4 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 440)