RL FÖJ-Erl,NI - Richtlinie FÖJ-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres
(Richtlinie FÖJ)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

Erl. d. MU v. 15.01.2024 - Ref61-04011/10/100-0001 -

Vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)

- VORIS 28000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL FÖJ-Erl - Zuwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

1.1 Das Land gewährt im Rahmen des JFDG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ), um den nachhaltigen Umgang junger Menschen mit Natur und Umwelt zu stärken sowie Umweltbewusstsein zu entwickeln, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

1.2 Zweck der Förderung ist es, die anerkannten Stellen des FÖJ von den Aufwendungen teilweise zu entlasten, die sie den Teilnehmenden am FÖJ gewähren.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)

Abschnitt 2 RL FÖJ-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

2.1 Gefördert werden Ausgaben der anerkannten Stellen des FÖJ, die ihnen aufgrund der Beschäftigung von Teilnehmenden am FÖJ entstehen. Hierzu gehören die Gewährung eines Taschengeldes sowie die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung auch bei freier Unterkunft und Verpflegung.

2.2 Eine Mehrfachförderung aus Bundes- sowie Landesmitteln ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)

Abschnitt 3 RL FÖJ-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

3.1 Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Stellen des FÖJ, sofern sie über eine im Bereich des Natur- und Umweltschutzes angesiedelte Einrichtung (Einsatzstelle) verfügen, die für eine ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit der oder des Teilnehmenden am FÖJ geeignet ist.

Dies können sein

  • Verbände, Vereine und Stiftungen im Umweltbereich,

  • kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,

  • Einrichtungen der Jugendbildung und -pflege sowie der Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Ökologie,

  • Einrichtungen des gemeinnützig organisierten Sports oder der entwicklungspolitischen Arbeit jeweils mit Bezug zu ökologischen Themen,

  • wissenschaftliche Einrichtungen mit ökologischen Arbeitsgegenständen,

  • kirchliche Einrichtungen mit dem Schwerpunkt Ökologie.

3.2 Über die Zulassung als anerkannte Stelle des FÖJ entscheidet die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn sich die entsprechende Stelle verpflichtet, für das Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge der Teilnehmenden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)

Abschnitt 4 RL FÖJ-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

4.1 Die anerkannte Stelle des FÖJ darf den Teilnehmenden nicht mehr als die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG vorgesehenen Leistungen gewähren.

4.2 Die Teilnehmenden am FÖJ

  • müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • verpflichten sich, das FÖJ für eine Dauer von bis zu 12 Monaten, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten zu leisten; wurde bereits ein anderer mindestens sechsmonatiger gesetzlich geregelter Freiwilligendienst absolviert, darf die Gesamtdauer aller Freiwilligendienste nicht mehr als 18 Monate betragen,

  • müssen an den im Rahmen des FÖJ vom Träger durchzuführenden Seminaren teilnehmen.

4.3 Die anerkannte Stelle des FÖJ hat mit den Teilnehmenden einen Vertrag zu schließen, in dem mindestens zu regeln sind

  • die Rechte und Pflichten der anerkannten Stelle sowie der oder des Teilnehmenden,

  • die Gewährung eines monatlich zu zahlenden Taschengeldes, die Fortzahlung des Taschengeldes im Krankheitsfall sowie die Gewährung von Urlaub,

  • die Bestellung einer persönlichen Betreuungskraft,

  • die Freistellung zur Teilnahme an FÖJ-Seminaren und -Arbeitstagungen.

4.4 Kommunalen Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften können Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall nicht die Wertgrenze nach den VV-Gk erreicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)